· 1 Geltungsbereich Diese Verkaufs- und
Lieferbedingungen der Allfa – Maschinenhandel, Friedhelm Th. Allkemper e. K., im Weiteren Allfa – Maschinenhandel genannt gelten,
soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders bestimmt, für alle Geschäfte, die zwischen Allfa - Maschinenhandel und dem Kunden
abgewickelt
werden, insbesondere für Angebote, Kaufverträge, Aufträge, Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Lieferungen. Sie gelten
gleichfalls
für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Unsere
Geschäftsbedingungen
gelten
ausschließlich: Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner oder Dritter sind nur gültig, wenn wir
ausdrücklich
und
schriftlich ihrer Geltung zustimmen. Wenn unser Vertragspartner damit nicht einverstanden ist, muss er uns sofort schriftlich darauf
hinweisen. Für diesen Fall behalten wir uns vor, unsere Angebote zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche
irgendwelcher Art
erhoben
werden können. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit
ausdrücklich.
· 2 Vertragsabschluss Die Angebote der
Firma
Allfa - Maschinenhandel sind stets,
freibleibend, Irrtum und Zwischenverkauf vorbehalten, sofern sie im Angebotstext nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Der
Vertrag
kommt erst zustande, wenn Allfa - Maschinenhandel dem Kunden gegenüber die Bestellung schriftlich bestätigt.
· 3 Verkauf und Lieferung 1) Der Verkauf der erfolgt grundsätzlich
ab
Standort
der Maschine. (EXW). 2) Im Falle der Vereinbarung anderer Handelsklauseln gelten die Incoterms in der jeweils gültigen
Fassung.
· 4 Preise Lieferungen erfolgen zu den jeweils
gültigen
Allfa – Maschinenhandel Preisen. Alle Preise gelten ab Werk bzw. ab Standort der Maschine. Sie verstehen sich grundsätzlich in
Euro,
zuzüglich Transport-, Versicherungs-, Installations- und Instruktionskosten sowie bei Inlandsgeschäften zuzüglich der
Umsatzsteuer
in der
jeweils geltenden Höhe.
· 5 Zahlung Zahlungen sind ohne
jeden
Abzug
frei Zahlstelle von Allfa - Maschinenhandel vor Lieferung der Maschine entsprechend der Angaben in der der Rechnung zu
leisten.
· 6 Gefahrübergang Die Gefahr geht nach
vollständigem
Ausgleich der Kaufsumme am Standort der Maschine auf den Kunden über.
Eine Garantie, wie auch immer, übernimmt Allfa – Maschinenhandel grundsätzlich nicht.
Der
Verkauf
der
erfolgt
stets, da es sich um eine gebrauchte Maschine handelt - gekauft wie besehen -, und / oder - wie sie geht und steht – unter
Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
· 8 Mängelansprüche
–
Verjährungsfrist 1) Mängelansprüche für Gebrauchtmaschinen oder sonstige gebrauchte Gegenstände
sind
grundsätzlich
ausgeschlossen. 2) Ist ausnahmsweise ein Mängelanspruch vereinbart und der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Kunde, folgende
Rechte: a) Allfa - Maschinenhandel verpflichtet sich zur Nacherfüllung und erbringt diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des
Mangels
oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Ersetzte Teile werden Eigentum von Allfa - Maschinenhandel. b) Schlägt die Nacherfüllung
fehl,
so
ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die
Pflichtverletzung von Allfa - Maschinenhandel nur unerheblich ist. c) Zur Vornahme aller Allfa - Maschinenhandel notwendig erscheinenden
Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist Allfa - Maschinenhandel
von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Wünscht der Kunde aus betrieblichen Gründen die für Allfa
–
Maschinenhandel
mit zusätzlichen Kosten verbundene Eilentsendung eines Servicetechnikers oder die Durchführung der Arbeiten außerhalb der
normalen
Arbeitszeit, hat er die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Überstundenzuschläge, längere Anfahrtswege) zu tragen. d) Die
Verjährungsfrist
für Mängelansprüche beträgt drei Monate ab Datum des Vertragabschlusses. Mängel hat der Kunde Allfa –
Maschinenhandel
unverzüglich
schriftlich, per Einschreiben Rückschein, innerhalb von 5 Kalendertagen mitzuteilen.
· 9 Haftung und Schadensersatz 1) Bei einer Verletzung des Lebens, des
Körpers
oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Allfa - Maschinenhandel oder eines ihrer
gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet Allfa - Maschinenhandel nach den gesetzlichen Bestimmungen. 2) Für sonstige
Schäden
gilt
Folgendes: a) Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Allfa -
Maschinenhandel
oder
ihrer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Allfa - Maschinenhandel nach den gesetzlichen Bestimmungen. b) Für
Schäden,
die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit von Allfa - Maschinenhandel, ihrer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung von Allfa - Maschinenhandel auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden
bis
maximal zum Wert von EURO 2.000,00 beschränkt. c) Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht
wesentlichen
Pflichten bei einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. d) Schadensersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher
Fahrlässigkeit
beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt. 3) Die
Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern Allfa - Maschinenhandel einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine
Garantie
für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. 4) Der Anspruch des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des
Schadensersatzanspruchs statt der Leistung bleibt unberührt.
· 10
Haftung
für mittelbare Schäden Allfa - Maschinenhandel haftet nicht für mittelbare Schäden infolge einer
mangelhaften
Lieferung
wie
z.B.
Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und Mehrverbrauch an Material, es sei denn in Fällen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
· 11 Rückgängigmachung des
Kaufvertrages 1)
Bei
Rückgängigmachung des Kaufvertrages (z.B. aufgrund Rücktritts einer der Vertragsparteien) ist der Kunde verpflichtet,
unbeschadet
der
übrigen
Abwicklung gemäß den folgenden Absätzen, in Vorleistung den Liefergegenstand an Allfa - Maschinenhandel herauszugeben und
diesen auf
seine
Kosten und Gefahr an einen von Allfa – Maschinenhandel zu benennenden Ort verbringen zu lassen. 2) Weiter kann Allfa -
Maschinenhandel vom Kunden für die Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der
Herausgabe
des Liefergegenstandes, die im Risiko- oder Verantwortungsbereich des Kunden liegt, eine angemessene Entschädigung verlangen. 3)
Außerdem
kann Allfa - Maschinenhandel für die Nutzung oder den Gebrauch des Liefergegenstandes Vergütung verlangen, wenn sich der Wert des
Liefergegenstandes zwischen der Beendigung seiner Aufstellung und seiner vollständigen unmittelbaren Wiederinbesitznahme durch Allfa -
Maschinenhandel gemindert hat. Diese Wertminderung errechnet sich aus der Differenz von Gesamtpreis gemäß Kaufvertrag und Zeitwert,
wie
er
durch Verkaufserlös oder, wenn ein Verkauf nicht möglich ist, durch Schätzung eines vereidigten Sachverständigen ermittelt
wird.
· 12 Abtretung Die Abtretung der Rechte des Kunden aus
dem
Vertrag ist ohne schriftliche Zustimmung von Allfa – Maschinenhandel nicht zulässig.
· 13 Exportkontrollbestimmungen Die Liefergegenstände sowie Software
können
den
Ausfuhrkontrollbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer
Staaten
unterliegen. Im Falle eines späteren Exports des Liefergegenstandes in das Ausland ist der Kunde für die Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen verantwortlich.
· 14 Vermittlungsgeräte 1) Höhe der
Vermittlerprovision Die Vermittlungsprovision des Vermittlers für die Vermittlung des Kaufvertrages für das
Vermittlungsobjekt bleibt auch dann in ihrer Höhe unverändert bestehen, wenn sich die Parteien Verkäufer / Käufer auf
einen
anderen
als
den
ursprünglich vom Verkäufer geforderten Kaufpreis für das Vermittlungsobjekt einigen. 2) Fälligkeit der Vermittlerprovision Da es sich bei dem
Vermittlungsvertrag zur
Vermittlung eines Kaufvertrages um ein eigenständiges Rechtsgeschäft handelt, das nicht von einer vorausgegangenen Leistung
(Lieferung
des
Vermittlungsobjektes durch den Verkäufer an den Käufer oder Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer an den Verkäufer)
abhängig ist,
ist die
Vermittlungsprovision für die Vermittlung des Kaufvertrages für das Vermittlungsobjekt sofort nach Unterzeichnung des Kaufvertrages
zwischen
dem Käufer und dem Verkäufer fällig. 3) Leistungspflicht seitens des
Vermittlers Die zu erbringende Leistung des Vermittlers besteht ausschließlich in der Vermittlung des Kaufvertrages
für
Vermittlungsobjekt. Der Vermittler übernimmt grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass der Kaufvertrag für das
Vermittlungsobjekt
auch
tatsächlich zustande kommt. Zu weiteren Leistungen jeglicher Art, die über die Vermittlung zum Kaufvertrag für das
Vermittlungsobjekt
hinausgehen, ist der Vermittler nicht verpflichtet.
· 15 Gerichtsstand und
anwendbares Recht 1) Bei Verträgen mit Kaufleuten, sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Oberhausen / Deutschland als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. 2)
Soweit
die
vorstehenden Bedingungen keine abschließende Regelung enthalten, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN- und
EU-Kaufrechts.
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