· 1 Geltungsbereich
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen der Allfa – Maschinenhandel, Friedhelm Th. Allkemper e. K., im Weiteren Allfa – Maschinenhandel genannt gelten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders bestimmt, für alle Geschäfte, die zwischen Allfa - Maschinenhandel und dem Kunden abgewickelt werden, insbesondere für Angebote, Kaufverträge, Aufträge, Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Lieferungen. Sie gelten gleichfalls für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich: Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner oder Dritter sind nur gültig, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmen. Wenn unser Vertragspartner damit nicht einverstanden ist, muss er uns sofort schriftlich darauf hinweisen. Für diesen Fall behalten wir uns vor, unsere Angebote zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.

· 2 Vertragsabschluss
Die Angebote der Firma Allfa - Maschinenhandel sind stets, freibleibend, Irrtum und Zwischenverkauf vorbehalten, sofern sie im Angebotstext nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn Allfa - Maschinenhandel dem Kunden gegenüber die Bestellung schriftlich bestätigt.

· 3 Verkauf und Lieferung
1) Der Verkauf der erfolgt grundsätzlich ab Standort der Maschine. (EXW).
2) Im Falle der Vereinbarung anderer Handelsklauseln gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung.

· 4 Preise
Lieferungen erfolgen zu den jeweils gültigen Allfa – Maschinenhandel Preisen. Alle Preise gelten ab Werk bzw. ab Standort der Maschine. Sie verstehen sich grundsätzlich in Euro, zuzüglich Transport-, Versicherungs-, Installations- und Instruktionskosten sowie bei Inlandsgeschäften zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

· 5 Zahlung
Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle von Allfa - Maschinenhandel vor Lieferung der Maschine entsprechend der Angaben in der der Rechnung zu leisten.

· 6 Gefahrübergang
Die Gefahr geht nach vollständigem Ausgleich der Kaufsumme am Standort der Maschine auf den Kunden über.


Eine Garantie, wie auch immer, übernimmt Allfa – Maschinenhandel grundsätzlich nicht. Der Verkauf der erfolgt stets, da es sich um eine gebrauchte Maschine handelt - gekauft wie besehen -, und / oder  - wie sie geht und steht – unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

· 8 Mängelansprüche – Verjährungsfrist
1) Mängelansprüche für Gebrauchtmaschinen oder sonstige gebrauchte Gegenstände sind grundsätzlich ausgeschlossen.
2) Ist ausnahmsweise ein Mängelanspruch vereinbart und der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Kunde, folgende Rechte:
a) Allfa - Maschinenhandel verpflichtet sich zur Nacherfüllung und erbringt diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Ersetzte Teile werden Eigentum von Allfa - Maschinenhandel.
b) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung von Allfa - Maschinenhandel nur unerheblich ist.
c) Zur Vornahme aller Allfa - Maschinenhandel notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist Allfa - Maschinenhandel von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Wünscht der Kunde aus betrieblichen Gründen die für Allfa – Maschinenhandel mit zusätzlichen Kosten verbundene Eilentsendung eines Servicetechnikers oder die Durchführung der Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit, hat er die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Überstundenzuschläge, längere Anfahrtswege) zu tragen.
d) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt drei Monate ab Datum des Vertragabschlusses. Mängel hat der Kunde Allfa – Maschinenhandel unverzüglich schriftlich, per Einschreiben Rückschein, innerhalb von 5 Kalendertagen mitzuteilen.

· 9 Haftung und Schadensersatz
1) Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Allfa - Maschinenhandel oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet Allfa - Maschinenhandel nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2) Für sonstige Schäden gilt Folgendes:
a) Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Allfa - Maschinenhandel oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Allfa - Maschinenhandel nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit von Allfa - Maschinenhandel, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung von Allfa - Maschinenhandel auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis maximal zum Wert von EURO 2.000,00 beschränkt.
c) Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten bei einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
d) Schadensersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
3) Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern Allfa - Maschinenhandel einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
4) Der Anspruch des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung bleibt unberührt.

· 10 Haftung für mittelbare Schäden
Allfa - Maschinenhandel haftet nicht für mittelbare Schäden infolge einer mangelhaften Lieferung wie z.B. Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und Mehrverbrauch an Material, es sei denn in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

· 11 Rückgängigmachung des Kaufvertrages
1) Bei Rückgängigmachung des Kaufvertrages (z.B. aufgrund Rücktritts einer der Vertragsparteien) ist der Kunde verpflichtet, unbeschadet der übrigen Abwicklung gemäß den folgenden Absätzen, in Vorleistung den Liefergegenstand an Allfa - Maschinenhandel herauszugeben und diesen auf seine Kosten und Gefahr an einen von Allfa – Maschinenhandel zu benennenden Ort verbringen zu lassen.
2) Weiter kann Allfa - Maschinenhandel vom Kunden für die Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Liefergegenstandes, die im Risiko- oder Verantwortungsbereich des Kunden liegt, eine angemessene Entschädigung verlangen.
3) Außerdem kann Allfa - Maschinenhandel für die Nutzung oder den Gebrauch des Liefergegenstandes Vergütung verlangen, wenn sich der Wert des Liefergegenstandes zwischen der Beendigung seiner Aufstellung und seiner vollständigen unmittelbaren Wiederinbesitznahme durch Allfa - Maschinenhandel gemindert hat. Diese Wertminderung errechnet sich aus der Differenz von Gesamtpreis gemäß Kaufvertrag und Zeitwert, wie er durch Verkaufserlös oder, wenn ein Verkauf nicht möglich ist, durch Schätzung eines vereidigten Sachverständigen ermittelt wird.

· 12 Abtretung
Die Abtretung der Rechte des Kunden aus dem Vertrag ist ohne schriftliche Zustimmung von Allfa – Maschinenhandel nicht zulässig.

· 13 Exportkontrollbestimmungen
Die Liefergegenstände sowie Software können den Ausfuhrkontrollbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Staaten unterliegen. Im Falle eines späteren Exports des Liefergegenstandes in das Ausland ist der Kunde für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.

· 14 Vermittlungsgeräte
1) Höhe der Vermittlerprovision
Die Vermittlungsprovision des Vermittlers für die Vermittlung des Kaufvertrages für das Vermittlungsobjekt bleibt auch dann in ihrer Höhe unverändert bestehen, wenn sich die Parteien Verkäufer / Käufer auf einen anderen als den ursprünglich vom Verkäufer geforderten Kaufpreis für das Vermittlungsobjekt einigen.
2) Fälligkeit der Vermittlerprovision
Da es sich bei dem Vermittlungsvertrag zur Vermittlung eines Kaufvertrages um ein eigenständiges Rechtsgeschäft handelt, das nicht von einer vorausgegangenen Leistung (Lieferung des Vermittlungsobjektes durch den Verkäufer an den Käufer oder Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer an den Verkäufer) abhängig ist, ist die Vermittlungsprovision für die Vermittlung des Kaufvertrages für das Vermittlungsobjekt sofort nach Unterzeichnung des Kaufvertrages zwischen dem Käufer und dem Verkäufer fällig.
3) Leistungspflicht seitens des Vermittlers
Die zu erbringende Leistung des Vermittlers besteht ausschließlich in der Vermittlung des Kaufvertrages für Vermittlungsobjekt. Der Vermittler übernimmt grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass der Kaufvertrag für das Vermittlungsobjekt auch tatsächlich zustande kommt. Zu weiteren Leistungen jeglicher Art, die über die Vermittlung zum Kaufvertrag für das Vermittlungsobjekt hinausgehen, ist der Vermittler nicht verpflichtet.

· 15 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1) Bei Verträgen mit Kaufleuten, sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Oberhausen / Deutschland als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
2) Soweit die vorstehenden Bedingungen keine abschließende Regelung enthalten, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN- und EU-Kaufrechts.

 

Verkaufs- und Lieferbedingungen der:

allfa maschinenhandel, Friedhelm-Th. Allkemper e.K. (gültig ab 01. Juni 2007)

© allfa maschinenhandel · Friedhelm-Th. Allkemper e.K.

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